Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Fengler Consulting GmbH

für Dienstleistungen im Bereich Mitarbeitergewinnung und Employer Branding

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Fengler Consulting GmbH, Alt Kleinziethen 1, 12529 Schönefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB 18576, Geschäftsführer: Chris Fengler - nachstehend "Anbieter" genannt - und ihren Kunden - nachstehend "Kunde" oder "Auftraggeber" genannt.

(2) Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Zahnarztpraxen, Fachzahnarztpraxen, Arztpraxen, sonstige Heilberufler sowie weitere Unternehmen mit Personalbedarf.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen individuellen Angebot des Anbieters, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien.

(2) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich der Mitarbeitergewinnung und des Employer Brandings, insbesondere:

  1. a) Zielgruppenanalyse und -profiling zur Identifizierung potenzieller Bewerber für spezifische Stellenprofile;
  2. b) Einrichtung, Verwaltung und Optimierung von Werbeplattformen (insbesondere Meta) einschließlich Tracking-Implementierung;
  3. c) Erstellung von Karriereportalen, Landingpages und Bewerberformularen zur Bewerbergewinnung;
  4. d) Erstellung, fortlaufendes Management und Optimierung von Online-Recruiting-Kampagnen;
  5. e) Entwicklung von Contentplänen, Erstellung von Bild- und Videobeiträgen zur Positionierung des Kunden als attraktiver Arbeitgeber;
  6. f) Foto- und Video-Shootings vor Ort sowie deren Postproduktion;
  7. g) Verarbeitung der Inhalte in Online-Kampagnen und auf den Social-Media-Kanälen des Kunden;
  8. h) Vorselektion von Bewerbern gemäß § 3.

(3) Der Anbieter kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen.

(4) Soweit nicht ausdrücklich ein Erfolgsziel gemäß § 12 vereinbart ist, verpflichtet sich der Anbieter gemäß der Natur seiner angebotenen Dienstleistungen nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, sondern schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden (Dienstleistung). Der Kunde trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Empfehlungen und Maßnahmen in seinem Unternehmen.

(5) Leistungsumfang bei Foto- und Videoproduktion: Soweit im Angebot die Erstellung von Foto- und Videomaterial vereinbart ist, schuldet der Anbieter die Produktion im Rahmen eines (1) Drehtages (Kontingent) innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums. Zusätzliche Drehtage, Nachdrehtermine oder Wiederholungen des Shootings sind nicht Bestandteil der Leistung und können nur als kostenpflichtige Zusatzleistung separat beauftragt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Wiederholung oder Ergänzung des Drehtages besteht nicht.

(6) Verwendungszweck und Qualitätsmaßstab: Das vom Anbieter produzierte Foto- und Videomaterial wird ausschließlich zum Zweck des Einsatzes in Online-Kampagnen, auf Social-Media-Plattformen, Karriereportalen, Landingpages sowie vergleichbaren digitalen Kommunikationskanälen erstellt. Es handelt sich ausdrücklich nicht um klassische Portrait-, Studio- oder Imagefotografie. Der geschuldete Qualitätsmaßstab richtet sich ausschließlich nach der Eignung des Materials für den vorgesehenen Verwendungszweck (Social-Media- und Kampagneneinsatz), nicht nach Maßstäben der klassischen Portrait- oder Studiofotografie. Subjektive ästhetische Vorstellungen des Kunden oder einzelner Mitarbeiter des Kunden hinsichtlich einzelner Aufnahmen begründen keinen Anspruch auf Nachbesserung, Neuproduktion, Wiederholung des Drehtages oder Kostenerstattung. Ein Mangel liegt nur vor, wenn das produzierte Material aufgrund objektiver, technischer Fehler (insbesondere Unschärfe, erhebliche Unter- oder Überbelichtung, fehlerhafte Tonaufnahme, nicht behebbare Bildstörungen) für den vorgesehenen Verwendungszweck nachweislich ungeeignet ist.

(7) Auswahl und Mitwirkung: Der Anbieter wählt aus dem beim Drehtag produzierten Rohmaterial die für den Kampagneneinsatz geeigneten Aufnahmen aus. Ein Anspruch des Kunden auf Verwendung bestimmter Einzelaufnahmen oder auf Neuproduktion einzelner Motive besteht nicht. Die Qualität des produzierten Materials hängt maßgeblich von der aktiven Mitwirkung des Kunden und seiner Mitarbeiter beim Drehtag ab, insbesondere von deren Bereitschaft, sich vor der Kamera natürlich und engagiert zu zeigen sowie den Anweisungen des Anbieters zu folgen. Eine eingeschränkte Mitwirkung der gefilmten Personen (insbesondere Nervosität, fehlende Motivation, Zurückhaltung, Ablehnung von Regieanweisungen) stellt keinen Mangel der vom Anbieter erbrachten Leistung dar und begründet keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Wiederholung des Drehtages.

(8) Abnahme und Rügefrist: Das produzierte Foto- und Videomaterial gilt als vertragsgemäß erbracht und vom Kunden abgenommen, sobald der Anbieter es im Rahmen der Kampagne einsetzt oder dem Kunden zur Verfügung stellt und der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen schriftlich substantiierte Einwände erhebt. Substantiiert sind Einwände nur, wenn sie konkrete objektive oder technische Mängel im Sinne des Abs. 6 Satz 4 benennen; pauschale oder rein subjektiv-ästhetische Kritik genügt nicht. Nach Ablauf der Frist sind Mängelrügen in Bezug auf das produzierte Material ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar waren.

 

§ 3 Bewerber-Vorselektion

(1) Der Anbieter kann im Rahmen der vereinbarten Leistungen einen Vorselektions-Service anbieten, sofern dies im jeweiligen Angebot vorgesehen ist. Im Rahmen dieses Services kontaktiert der Anbieter eingehende Bewerbungen, um diese hinsichtlich ihrer Eignung für das jeweilige Stellenprofil vorzuqualifizieren. Der Anbieter übermittelt dem Kunden die als geeignet bewerteten Bewerberprofile zur weiteren Bearbeitung. Die Kontaktaufnahme mit qualifizierten Bewerbern zur Terminvereinbarung und Durchführung von Vorstellungsgesprächen obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Anbieter wählt die jeweils geeignete Selektionsmethode (telefonisch durch Mitarbeiter des Anbieters und/oder durch KI-gestützte Systeme, insbesondere automatisierte Chatbots über Messaging-Dienste) nach eigenem fachlichen Ermessen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen des Auftrags.

(2) Stellvertretung: Soweit der Anbieter im Rahmen der Vorselektion Kontakt mit Bewerbern aufnimmt, handelt er ausdrücklich im Namen und im Auftrag des Kunden. Der Anbieter tritt gegenüber den Bewerbern als Mitarbeiter bzw. Beauftragter des Kunden auf. Der Kunde bevollmächtigt den Anbieter hiermit, in seinem Namen Kontakt mit Bewerbern aufzunehmen und deren Eignung zu prüfen.

(3) Grenzen der Vorselektion: Die Vorselektion umfasst ausschließlich die organisatorische Vorqualifizierung von Bewerbern anhand der vom Kunden definierten Qualifikationskriterien. Der Anbieter erteilt ausdrücklich keine arbeitsrechtliche Beratung, macht keine Zusagen über Arbeitsbedingungen, Gehalt, Vertragsinhalte oder sonstige Konditionen des Arbeitsverhältnisses und gibt keine verbindlichen Erklärungen im Namen des Kunden ab.

(4) Übermittlung aller Bewerberdaten: Der Kunde erhält unabhängig von einer etwaigen Vorselektion sämtliche eingegangenen Bewerberdaten in Kopie. Die Vorselektion durch den Anbieter stellt eine Priorisierung und Vorstrukturierung dar, keine Vorauswahl mit Ausschlusswirkung. Die endgültige Entscheidung über die Weiterverfolgung eines Bewerbers liegt ausschließlich beim Kunden.

(5) Qualifikationskriterien und AGG-Konformität: Die Qualifikations- und Selektionskriterien werden vom Kunden im Rahmen eines gemeinsamen Briefings definiert. Der Kunde ist allein verantwortlich dafür, dass die von ihm festgelegten Kriterien den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften entsprechen und keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung bewirken.

(6) KI-gestützte Vorselektion: Der Anbieter ist berechtigt, KI-gestützte Systeme zur Vorselektion einzusetzen, ohne den Kunden hierüber vorab gesondert informieren zu müssen. Die Wahl der Selektionsmethode obliegt dem fachlichen Ermessen des Anbieters gemäß Abs. 1. Der Anbieter schuldet den Betrieb der KI-Systeme nach dem jeweiligen Stand der Technik, nicht jedoch ein bestimmtes Selektionsergebnis. Der Anbieter haftet nicht für fehlerhafte Selektionsergebnisse, es sei denn, der Fehler beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters. Soweit Bewerber unmittelbar mit einem KI-gestützten System interagieren, stellt der Anbieter sicher, dass diese zu Beginn der Interaktion einen Hinweis erhalten, dass die Kommunikation durch ein automatisiertes System unterstützt wird.

(7) Freistellung: Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Kontaktaufnahme im Rahmen der Vorselektion entstehen, sofern der Anbieter die Grenzen des Abs. 3 eingehalten hat. Dies umfasst insbesondere Ansprüche, die daraus resultieren, dass Bewerber Aussagen des Anbieters als verbindliche Zusagen des Kunden hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Gehalt oder Einstellung verstanden haben. Der Kunde stellt den Anbieter ferner von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf diskriminierende, rechtswidrige oder fehlerhafte Selektionskriterien des Kunden zurückzuführen sind, insbesondere Ansprüche nach dem AGG.

§ 4 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Tools

(1) Im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten von Bewerbern, insbesondere Kontaktdaten, Bewerbungsunterlagen und Kommunikationsdaten. Soweit Bewerber freiwillig besondere Kategorien personenbezogener Daten offenlegen (z.B. Angaben zur Schwerbehinderung oder Gesundheitsdaten), verarbeitet der Anbieter diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnistatbestände.

(2) Auftragsverarbeitungsvertrag: Die Parteien schließen vor Beginn der Datenverarbeitung einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen und regelt die Details der Datenverarbeitung.

(3) Einsatz externer Tools: Der Kunde willigt ein, dass der Anbieter zur Datenverarbeitung und zum Projektmanagement externe, branchenübliche Software-Tools einsetzt, insbesondere Recruiting-Plattformen (z.B. Onepage), Projektmanagement-Tools (z.B. Trello), Datenbank-Systeme (z.B. Airtable), Kommunikations-Tools (z.B. WhatsApp, Zoom) sowie Marketing-Plattformen (z.B. Meta Business Suite). Der Anbieter stellt sicher, dass für alle eingesetzten Tools geeignete Auftragsverarbeitungsverträge oder andere datenschutzrechtliche Grundlagen bestehen.

(4) Pflichten des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Bewerberdaten durch den Anbieter zu schaffen. Dies umfasst insbesondere:

  1. a) die ordnungsgemäße Information der Bewerber über die Datenverarbeitung gemäß Art. 13, 14 DSGVO;
  2. b) soweit erforderlich, die Einholung einer wirksamen Einwilligung der Bewerber in die Verarbeitung ihrer Daten, insbesondere für die Kommunikation über Messaging-Dienste (WhatsApp);
  3. c) die Bereitstellung entsprechender Datenschutzhinweise auf den vom Anbieter erstellten Karriereportalen, Landingpages und Bewerberformularen.

(5) Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die aufgrund einer Verletzung der in Abs. 4 genannten Pflichten durch den Kunden entstehen.

(6) Der Anbieter verpflichtet sich, die erhobenen Bewerberdaten ausschließlich für die Zwecke der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung zu verwenden und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß den Regelungen des AVV zu löschen oder zurückzugeben.

§ 5 Werbebudget

(1) Das Werbebudget für die Schaltung von Online-Recruiting-Anzeigen wird vom Kunden separat und zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zur Verfügung gestellt. Das Werbebudget ist nicht Bestandteil der Vergütung des Anbieters.

(2) Der Kunde behält stets die Kontrolle über die Höhe des Werbebudgets. Der Anbieter spricht Empfehlungen zur Budgethöhe aus, um die vereinbarten Ziele erreichen zu können.

(3) Die Zahlung des Werbebudgets erfolgt direkt an die jeweilige Werbeplattform (z.B. Meta) über das Werbekonto des Kunden oder über ein vom Anbieter im Auftrag des Kunden verwaltetes Werbekonto. Der Anbieter rechnet verauslagte Werbebudgets monatlich mit dem Kunden ab.

§ 6 Vergütung

(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot des Anbieters angegeben.

(2) Mitgeteilte Honorare verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zwischen Anbieter und Kunden kann Ratenzahlung über die Laufzeit des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrages vereinbart werden. Die Ratenzahlung wird im jeweiligen Angebot konkretisiert.

§ 7 Zahlung

(1) Die Zahlung erfolgt über die im Angebot vereinbarte Zahlungsart, in der Regel per Überweisung oder Lastschrift.

(2) Zahlungen sind 7 Tage ab Erhalt der Rechnung fällig, sofern nicht im Angebot anders vereinbart.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Erfolg der Dienstleistungen maßgeblich von seiner aktiven Mitwirkung abhängt. Seine Mitwirkung ist von zentraler Bedeutung für den Nutzen, den er aus dem Vertrag ziehen kann.

(2) Allgemeine Mitwirkungspflichten: Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Daten, Informationen, Materialien und Zugänge (z.B. zu Social-Media-Konten, Werbekonten) zeitgerecht und frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.

(3) Content-Erstellung und Drehtag: Für die Erstellung von Mitarbeiter-Testimonials und sonstigem Content ist der Kunde für die Beschaffung der mitwirkenden Personen sowie für die Einholung aller erforderlichen Einwilligungen (Bildrecht, Datenschutz) verantwortlich. Der Kunde stellt für den vereinbarten Drehtag die erforderlichen Räumlichkeiten, den Inhaber/Geschäftsführer sowie mindestens drei weitere Mitarbeiter ganztägig zur Verfügung, um beim Dreh aktiv mitzuwirken. Der Kunde stellt sicher, dass für den Drehtag keine Termine oder sonstigen Verpflichtungen geplant werden, die die Verfügbarkeit der genannten Personen einschränken. Terminverschiebungen durch den Kunden sind mindestens 14 Tage im Voraus anzukündigen. Bei kurzfristigen Absagen (weniger als 14 Tage) oder wenn am Drehtag die zugesagten Personen nicht vollständig zur Verfügung stehen, ist der Kunde verpflichtet, die dem Anbieter entstandenen Kosten (insbesondere Reise- und Personalkosten) zu erstatten. Ein erforderlicher Nachdrehtermin geht in diesem Fall vollständig zulasten des Kunden.

(4) Bewerber-Bearbeitung: Der Kunde ist verpflichtet, die vom Anbieter als geeignet übermittelten Bewerber werktags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden zu kontaktieren und ein Kennenlerngespräch zu terminieren. Eine zeitnahe Kontaktaufnahme ist für den Erfolg der Maßnahmen entscheidend, da qualifizierte Fachkräfte in der Regel nur für kurze Zeit verfügbar sind.

(5) Bewerber-Dokumentation und Tracking: Der Kunde ist verpflichtet, den Bearbeitungsstatus aller vom Anbieter übermittelten Bewerbungen unverzüglich und vollständig im vom Anbieter bereitgestellten Projektmanagement-Tool (derzeit Trello) zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere die Aktualisierung des Bewerberstatus (z.B. kontaktiert, Gespräch terminiert, Gespräch geführt, Angebot unterbreitet, eingestellt, abgelehnt), das Eintragen vereinbarter Gesprächstermine sowie die Dokumentation des Gesprächsergebnisses und des Ablehnungsgrundes. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, auch Bewerber, die sich im Zusammenhang mit den Kampagnen direkt beim Kunden melden (z.B. telefonisch, per E-Mail), unverzüglich im Projektmanagement-Tool zu erfassen und deren Bearbeitungsstatus wie vorstehend beschrieben zu dokumentieren. Die Aktualisierung hat spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dem jeweiligen Ereignis zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die Dokumentation, gilt der jeweilige Bewerber zum Zwecke der Erfolgsmessung gemäß § 12 als erfolgreich vermittelt.

(6) Gesprächsausfälle und Nachverfolgung: Sagt ein Bewerber sein Kennenlerngespräch ab oder erscheint nicht zum vereinbarten Termin (No-Show), ist der Kunde verpflichtet, den Bewerber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, nachweislich zu kontaktieren und einen neuen Termin anzubieten. Die Kontaktaufnahme und deren Ergebnis sind im Projektmanagement-Tool zu dokumentieren. Unterlässt der Kunde die Nachverfolgung, entfällt ein daraus resultierender Besetzungsausfall bei der Bewertung der Zielerreichung gemäß § 12 zulasten des Kunden.

(7) Gesprächsführungs-Leitfäden: Der Anbieter stellt dem Kunden Leitfäden und Empfehlungen unter anderem für die Durchführung von Kennenlerngesprächen mit Bewerbern zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Gesprächsführung an diese Leitfäden zu halten. Die Leitfäden dienen der Sicherstellung einer einheitlichen und zielführenden Kandidatenkommunikation und sind wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Erfolgsstrategie. Weicht der Kunde ohne vorherige Abstimmung mit dem Anbieter wesentlich von den Leitfäden ab und führt dies nachweislich zu einer geringeren Einstellungsquote, gilt dies als Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 14. Der Anbieter ist berechtigt, die Leitfäden im Rahmen der laufenden Optimierung anzupassen; wesentliche Änderungen werden dem Kunden vorab mitgeteilt.

(8) Rückmeldung und Reporting: Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter nach jedem Kennenlerngespräch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, eine Rückmeldung zum Ergebnis des Gesprächs zu geben, einschließlich einer nachvollziehbaren Begründung bei Ablehnung eines Bewerbers. Verweigert oder verzögert der Kunde die Rückmeldung, ist der Anbieter berechtigt, den Bewerber zum Zwecke der Erfolgsmessung gemäß § 12 als qualifiziert und vom Kunden unbegründet abgelehnt zu werten.

(9) Fester Ansprechpartner und Erreichbarkeit: Der Kunde benennt dem Anbieter einen festen Ansprechpartner, der für die operative Zusammenarbeit verantwortlich ist und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:00 bis 17:00 Uhr) erreichbar ist. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ansprechpartner ist bevollmächtigt, Freigaben gemäß Abs. 10 zu erteilen und verbindliche Auskünfte zum Bearbeitungsstatus der Bewerber zu geben.

(10) Freigaben: Der Kunde ist verpflichtet, angeforderte Freigaben (für Werbematerialien, Kampagnen, Stellenanzeigen etc.) unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu erteilen oder begründete Änderungswünsche mitzuteilen.

(11) Werbebudget-Kontinuität: Der Kunde verpflichtet sich, das Werbebudget während der gesamten Vertragslaufzeit in der vom Anbieter empfohlenen Mindesthöhe kontinuierlich bereitzustellen. Eine Reduzierung oder Pausierung des Werbebudgets bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Reduziert oder pausiert der Kunde das Werbebudget ohne Zustimmung des Anbieters, gilt dies als Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 14.

(12) Stellenprofil und Briefing: Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter im Rahmen eines gemeinsamen Briefings ein vollständiges und realistisches Stellenprofil zur Verfügung zu stellen, das die fachlichen und persönlichen Anforderungen an den gewünschten Bewerber, die wesentlichen Rahmenbedingungen der Stelle (insbesondere Arbeitszeiten, Vergütungsrahmen, Benefits) sowie die Alleinstellungsmerkmale des Kunden als Arbeitgeber umfasst. Änderungen am Stellenprofil während der Laufzeit sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen und können zu einer Anpassung der Kampagnenstrategie und des Zeitplans führen.

(13) Materialien Dritter: Stellt der Kunde Materialien (Fotos, Videos, Texte) zur Verfügung, übernimmt er die Gewährleistung, dass die überlassenen Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.

(14) Folgen bei Pflichtverletzung: Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß den vorstehenden Absätzen, entfallen Ansprüche des Kunden aus einer eventuell vereinbarten Erfolgsgarantie gemäß § 12. Darüber hinaus kann der Anbieter dem Kunden die durch die Pflichtverletzung verursachten Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Anbieter dokumentiert Verstöße des Kunden gegen die Mitwirkungspflichten.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Eine ordentliche Kündigung von Verträgen mit fester Laufzeit vor Ablauf der Laufzeit ist ausgeschlossen.

(3) Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter behält die schöpferischen Urheberrechte an allen Originalmaterialien, Konzepten, Strategien und Software, die vom Anbieter im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt oder verwendet werden.

(2) Nutzungsrecht an erstellten Medien: Der Anbieter räumt dem Kunden an den im Rahmen des Vertrages produzierten Fotos und Videos ein zeitlich unbefristetes, räumlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht für eigene Recruiting- und Marketingzwecke ein. Dieses Nutzungsrecht besteht auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit fort, ohne dass hierfür weitere Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht erstreckt sich ausdrücklich nicht auf sonstige vom Anbieter erstellte Assets, insbesondere nicht auf Karriereportale, Landingpages, Werbekampagnen, Anzeigentexte und Kampagnenkonzepte. Diese verbleiben im Eigentum des Anbieters und stehen dem Kunden nach Vertragsende nicht mehr zur Verfügung.

(3) Der Kunde gewährt dem Anbieter das Recht, erstellte Materialien und Kampagnenergebnisse als Referenz für eigene Werbezwecke (z.B. Case Studies, Testimonials, Referenzlisten) zu verwenden, einschließlich der Nennung des Namens und der Branche des Kunden.

(4) Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch: Nutzt der Kunde nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Assets, an denen ihm kein Nutzungsrecht gemäß Abs. 2 eingeräumt wurde (insbesondere Karriereportale, Landingpages, Werbekampagnen, Anzeigentexte und Kampagnenkonzepte), ist der Anbieter berechtigt, den Kunden zur Unterlassung aufzufordern und die Kosten der Abmahnung in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, für die unberechtigte Nutzung eine angemessene Lizenzgebühr sowie Schadensersatz zu verlangen.

§ 11 Arbeitsrechtliche Abgrenzung

(1) Der Anbieter ist ausschließlich als Dienstleister im Bereich der Bewerbergewinnung und -vorselektion tätig. Der Anbieter ist weder Personalvermittler im Sinne des § 296 SGB III noch Arbeitsvermittler. Es handelt sich um eine Dienstleistung im Bereich des Employer Brandings und Performance Marketings.

(2) Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung, Zuverlässigkeit, fachliche Qualifikation oder persönliche Integrität der vorselektierten Bewerber. Die Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die konkrete Stelle und die Einstellungsentscheidung obliegen ausschließlich dem Kunden.

(3) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die dem Kunden aus dem Arbeitsverhältnis mit einem über die Kampagnen gewonnenen Mitarbeiter entstehen, insbesondere nicht für Schäden aus einer Kündigung während der Probezeit, mangelnder Arbeitsleistung oder arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.

§ 12 Gewährleistung und Erfolgsgarantie

(1) Sofern im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart, sichert der Anbieter dem Kunden zu, dass durch die vertragsgegenständlichen Leistungen ein im Angebot definiertes Besetzungsziel (z.B. die erfolgreiche Einstellung einer bestimmten Anzahl qualifizierter Fachkräfte) erreicht wird.

(2) Weiterarbeits-Garantie: Wird das vereinbarte Besetzungsziel innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums nicht erreicht, verpflichtet sich der Anbieter, über den ursprünglichen Leistungszeitraum hinaus für maximal weitere sechs (6) Monate kostenfrei weiterzuarbeiten, bis das Besetzungsziel nachweislich erreicht ist.

(3) Voraussetzungen: Die Pflicht zur kostenfreien Fortführung gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn und solange der Kunde:

  1. a) seine vertraglich geschuldeten Mitwirkungspflichten gemäß § 8 vollständig und rechtzeitig erfüllt;
  2. b) das Werbebudget in der vom Anbieter empfohlenen Mindesthöhe kontinuierlich bereitstellt und finanziert;
  3. c) empfohlene und zur Zielerreichung notwendige Maßnahmen nicht ohne nachvollziehbare sachliche Begründung ablehnt oder verzögert.

(4) Erfüllungsfiktion bei unbegründeten Ablehnungen: Die Garantie gilt ferner als erfüllt, wenn der Anbieter dem Kunden insgesamt mindestens drei (3) qualifizierte Bewerber vorgestellt hat und eine Einstellung ausschließlich daran gescheitert ist, dass der Kunde diese Bewerber ohne nachvollziehbare fachliche Begründung abgelehnt hat. Der Anbieter dokumentiert die vorgestellten Bewerber und die vom Kunden mitgeteilten Ablehnungsgründe.

(5) Entfall der Garantie: Die Pflicht zur kostenfreien Fortführung entfällt, wenn der Kunde eine der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Erfüllungsfiktion gemäß Abs. 4 eingetreten ist. Der Anbieter dokumentiert Verstöße des Kunden gegen die Mitwirkungspflichten.

(6) Weitergehende Ansprüche: Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden aus einer Nichterreichung des Besetzungsziels, insbesondere Ansprüche auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Anbieter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

§ 13 Haftungsbeschränkung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch Änderungen der Richtlinien oder Nutzungsbedingungen der Werbeplattformen (Meta etc.) entstehen.

(4) Der Anbieter haftet nicht für fehlerhafte Selektionsergebnisse, unabhängig davon, ob die Vorselektion durch Mitarbeiter des Anbieters oder durch KI-gestützte Systeme erfolgt, es sei denn, der Fehler beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

(2) Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 15 Kommunikation

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation zwischen den Parteien per E-Mail, Videokonferenz (z.B. Zoom), Projektmanagement-Tools (z.B. Trello), Messaging-Dienste (z.B. WhatsApp) und telefonisch erfolgt. Der Anbieter ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Auf die vertraglichen Vereinbarungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(3) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Geschäftssitz des Anbieters (derzeit Schönefeld), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(6) Diese AGB stellen in Verbindung mit dem jeweiligen Angebot die endgültige, vollständige und ausschließliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar.

Stand: Januar 2025