Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Fengler Consulting GmbH

für Dienstleistungen im Bereich Patientengewinnung und Praxis-Marketing

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Fengler Consulting GmbH, Alt Kleinziethen 1, 12529 Schönefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB 18576, Geschäftsführer: Chris Fengler - nachstehend "Anbieter" genannt - und ihren Kunden - nachstehend "Kunde" oder "Auftraggeber" genannt.

(2) Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Zahnarztpraxen, Fachzahnarztpraxen, Arztpraxen und sonstige Heilberufler.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen individuellen Angebot des Anbieters, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien.

(2) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich der Patientengewinnung und des Praxis-Brandings, insbesondere:

  1. a) Zielgruppenanalyse und -profiling zur Identifizierung und Selektierung potenzieller Patienten für spezifische Behandlungskonzepte;
  2. b) Einrichtung, Verwaltung und Optimierung von Werbeplattformen (insbesondere Meta, Google) einschließlich Tracking-Implementierung;
  3. c) Erstellung von Landingpages, Funnels und Kontaktformularen zur Patientenakquise;
  4. d) Erstellung, fortlaufendes Management und Optimierung von Online-Marketingkampagnen;
  5. e) Entwicklung von Contentplänen, Erstellung von Bild- und Videobeiträgen, Erklärvideos und Patienten-Testimonials;
  6. f) Foto- und Video-Shootings vor Ort sowie deren Postproduktion;
  7. g) Verarbeitung der Inhalte in Online-Kampagnen und auf den Social-Media-Kanälen der Praxis;
  8. h) Telefonische Vorqualifizierung von Patientenanfragen (Call-Service) gemäß § 3.

(3) Der Anbieter kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen.

(4) Soweit nicht ausdrücklich ein Erfolgsziel gemäß § 12 vereinbart ist, verpflichtet sich der Anbieter gemäß der Natur seiner angebotenen Dienstleistungen nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, sondern schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden (Dienstleistung). Der Kunde trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Empfehlungen und Maßnahmen in seiner Praxis.

(5) Leistungsumfang bei Foto- und Videoproduktion: Soweit im Angebot die Erstellung von Foto- und Videomaterial vereinbart ist, schuldet der Anbieter die Produktion im Rahmen eines (1) Drehtages (Kontingent) innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums. Zusätzliche Drehtage, Nachdrehtermine oder Wiederholungen des Shootings sind nicht Bestandteil der Leistung und können nur als kostenpflichtige Zusatzleistung separat beauftragt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Wiederholung oder Ergänzung des Drehtages besteht nicht.

(6) Verwendungszweck und Qualitätsmaßstab: Das vom Anbieter produzierte Foto- und Videomaterial wird ausschließlich zum Zweck des Einsatzes in Online-Kampagnen zur Patientengewinnung, auf Social-Media-Plattformen, Landingpages sowie vergleichbaren digitalen Kommunikationskanälen der Praxis erstellt. Es handelt sich ausdrücklich nicht um klassische Portrait-, Studio- oder Imagefotografie. Der geschuldete Qualitätsmaßstab richtet sich ausschließlich nach der Eignung des Materials für den vorgesehenen Verwendungszweck (Social-Media- und Kampagneneinsatz zur Patientengewinnung), nicht nach Maßstäben der klassischen Portrait- oder Studiofotografie. Subjektive ästhetische Vorstellungen des Kunden oder einzelner Mitarbeiter des Kunden hinsichtlich einzelner Aufnahmen begründen keinen Anspruch auf Nachbesserung, Neuproduktion, Wiederholung des Drehtages oder Kostenerstattung. Ein Mangel liegt nur vor, wenn das produzierte Material aufgrund objektiver, technischer Fehler (insbesondere Unschärfe, erhebliche Unter- oder Überbelichtung, fehlerhafte Tonaufnahme, nicht behebbare Bildstörungen) für den vorgesehenen Verwendungszweck nachweislich ungeeignet ist.

(7) Auswahl und Mitwirkung: Der Anbieter wählt aus dem beim Drehtag produzierten Rohmaterial die für den Kampagneneinsatz geeigneten Aufnahmen aus. Ein Anspruch des Kunden auf Verwendung bestimmter Einzelaufnahmen oder auf Neuproduktion einzelner Motive besteht nicht. Die Qualität des produzierten Materials hängt maßgeblich von der aktiven Mitwirkung des Kunden und seiner Mitarbeiter beim Drehtag ab, insbesondere von deren Bereitschaft, sich vor der Kamera natürlich und engagiert zu zeigen sowie den Anweisungen des Anbieters zu folgen. Eine eingeschränkte Mitwirkung der gefilmten Personen (insbesondere Nervosität, fehlende Motivation, Zurückhaltung, Ablehnung von Regieanweisungen) stellt keinen Mangel der vom Anbieter erbrachten Leistung dar und begründet keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Wiederholung des Drehtages.

(8) Abnahme und Rügefrist: Das produzierte Foto- und Videomaterial gilt als vertragsgemäß erbracht und vom Kunden abgenommen, sobald der Anbieter es im Rahmen der Kampagne einsetzt oder dem Kunden zur Verfügung stellt und der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen schriftlich substantiierte Einwände erhebt. Substantiiert sind Einwände nur, wenn sie konkrete objektive oder technische Mängel im Sinne des Abs. 6 Satz 4 benennen; pauschale oder rein subjektiv-ästhetische Kritik genügt nicht. Nach Ablauf der Frist sind Mängelrügen in Bezug auf das produzierte Material ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar waren.

 

§ 3 Call-Service — Vorqualifizierung von Patientenanfragen

(1) Der Anbieter kann im Rahmen der vereinbarten Leistungen einen Vorqualifizierungs-Service anbieten, sofern dies im jeweiligen Angebot vorgesehen ist. Im Rahmen dieses Services kontaktiert der Anbieter eingehende Patientenanfragen (Leads), um diese hinsichtlich ihrer Eignung für das jeweilige Behandlungskonzept vorzuqualifizieren und geeignete Termine zu koordinieren. Der Anbieter wählt die jeweils geeignete Methode der Vorqualifizierung (telefonisch durch Mitarbeiter des Anbieters und/oder durch KI-gestützte Systeme, insbesondere automatisierte Chatbots über Messaging-Dienste) nach eigenem fachlichen Ermessen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen des Auftrags.

(2) Stellvertretung: Der Anbieter handelt bei der Kontaktaufnahme mit potenziellen Patienten ausdrücklich im Namen und im Auftrag des Kunden (Praxis). Der Anbieter tritt gegenüber den potenziellen Patienten als Mitarbeiter bzw. Beauftragter der Praxis auf. Der Kunde bevollmächtigt den Anbieter hiermit, in seinem Namen Kontakt mit potenziellen Patienten aufzunehmen und Termine zu koordinieren.

(3) Umfang und Grenzen der Vorqualifizierung: Der Vorqualifizierungs-Service umfasst die organisatorische und technische Vorqualifizierung von Patientenanfragen, die Terminvereinbarung sowie die Erteilung allgemeiner Informationen zum Behandlungsangebot und zu den voraussichtlichen Kosten der Behandlung. Der Anbieter darf auf Basis der vom potenziellen Patienten geschilderten Ist-Situation und Wunschsituation eine allgemeine Einschätzung abgeben, ob der Kunde (Praxis) dem Patienten voraussichtlich helfen kann. Der Anbieter erbringt jedoch ausdrücklich keine medizinische Beratung im engeren Sinne, insbesondere keine individuelle Diagnosestellung, keine konkrete Therapieempfehlung, keine Prognose über den individuellen Behandlungserfolg und keine sonstige heilkundliche Tätigkeit. Sämtliche darüber hinausgehenden medizinischen Fragen werden an den Kunden (behandelnden Arzt/Zahnarzt) verwiesen. Dies gilt gleichermaßen für die telefonische Vorqualifizierung durch Mitarbeiter des Anbieters und für KI-gestützte Systeme.

(4) KI-gestützte Vorqualifizierung: Der Anbieter ist berechtigt, KI-gestützte Systeme zur Vorqualifizierung einzusetzen, ohne den Kunden hierüber vorab gesondert informieren zu müssen. Die Wahl der Methode obliegt dem fachlichen Ermessen des Anbieters gemäß Abs. 1. Soweit potenzielle Patienten unmittelbar mit einem KI-gestützten System interagieren, stellt der Anbieter sicher, dass sich das System zu Beginn der Interaktion als automatisiertes System zu erkennen gibt. Der Anbieter schuldet den Betrieb der KI-Systeme nach dem jeweiligen Stand der Technik, nicht jedoch ein bestimmtes Qualifizierungsergebnis. Der Anbieter haftet nicht für fehlerhafte Qualifizierungsergebnisse, es sei denn, der Fehler beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters.

(5) Freistellung: Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Kontaktaufnahme im Rahmen des Vorqualifizierungs-Service entstehen, sofern der Anbieter die Grenzen des Abs. 3 eingehalten hat. Dies umfasst insbesondere Ansprüche, die daraus resultieren, dass potenzielle Patienten Aussagen des Call-Service-Mitarbeiters oder des KI-Systems als medizinische Beratung, individuelle Diagnose oder Therapieempfehlung (miss-)verstanden haben.

(6) Verantwortung des Kunden: Der Kunde bleibt in jedem Fall für die medizinische Aufklärung, Beratung und Behandlung der Patienten allein verantwortlich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vom Anbieter vorqualifizierten Patienten vor jeder Behandlung ordnungsgemäß medizinisch aufgeklärt werden.

 

§ 4 Werberecht im Gesundheitswesen (HWG, Berufsrecht)

(1) Der Anbieter erbringt das Marketing-Handwerk und die technische Umsetzung der vereinbarten Werbemaßnahmen. Die inhaltliche und rechtliche Freigabe sämtlicher Werbetexte, Bilder, Videos und sonstiger Werbemittel obliegt ausschließlich dem Kunden.

(2) Verantwortung des Kunden: Der Kunde ist für die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), des ärztlichen/zahnärztlichen Berufsrechts (insbesondere der einschlägigen Berufsordnung der zuständigen Kammer), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie aller sonstigen einschlägigen Vorschriften bei der Gestaltung und Schaltung der Werbeanzeigen verantwortlich.

(3) Der Kunde hat alle vom Anbieter erstellten Werbematerialien vor deren Veröffentlichung auf die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Vorschriften zu prüfen und freizugeben. Gibt der Kunde Werbematerialien frei, gilt dies als Bestätigung, dass der Kunde die rechtliche Zulässigkeit geprüft hat.

(4) Der Anbieter weist den Kunden darauf hin, dass Verstöße gegen das HWG, das Berufsrecht oder das UWG erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können, einschließlich Abmahnungen, Bußgelder und berufsrechtliche Maßnahmen. Der Anbieter empfiehlt dem Kunden ausdrücklich, Werbematerialien im Zweifelsfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder die zuständige Kammer prüfen zu lassen.

(5) Freistellung: Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Verstößen gegen das HWG, das ärztliche/zahnärztliche Berufsrecht oder sonstige werberechtliche Vorschriften in den vom Kunden freigegebenen Werbematerialien geltend gemacht werden.

§ 5 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Tools

(1) Im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten von potenziellen Patienten (Leads), insbesondere Kontaktdaten und Angaben zu gewünschten Behandlungen. Diese Daten können Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO darstellen.

(2) Auftragsverarbeitungsvertrag: Die Parteien schließen vor Beginn der Datenverarbeitung einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen und regelt die Details der Datenverarbeitung.

(3) Einsatz externer Tools: Der Kunde willigt ein, dass der Anbieter zur Datenverarbeitung und zum Projektmanagement externe, branchenübliche Software-Tools einsetzt, insbesondere CRM-Systeme (z.B. HubSpot, Pipedrive), Projektmanagement-Tools (z.B. Trello, Asana, Monday), Kommunikations-Tools (z.B. Slack, Zoom) sowie Marketing-Plattformen (z.B. Meta Business Suite, Google Ads). Der Anbieter stellt sicher, dass für alle eingesetzten Tools geeignete Auftragsverarbeitungsverträge oder andere datenschutzrechtliche Grundlagen bestehen.

(4) Pflichten des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Patientendaten durch den Anbieter zu schaffen. Dies umfasst insbesondere:

  1. a) die Einholung einer wirksamen Einwilligung der potenziellen Patienten in die Verarbeitung ihrer Daten durch den Anbieter gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO, soweit erforderlich;
  2. b) die ordnungsgemäße Information der potenziellen Patienten über die Datenverarbeitung gemäß Art. 13, 14 DSGVO;
  3. c) die Bereitstellung entsprechender Datenschutzhinweise auf den vom Anbieter erstellten Landingpages und Kontaktformularen.

(5) Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die aufgrund einer Verletzung der in Abs. 4 genannten Pflichten durch den Kunden entstehen.

(6) Der Anbieter verpflichtet sich, die erhobenen Patientendaten ausschließlich für die Zwecke der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung zu verwenden und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß den Regelungen des AVV zu löschen oder zurückzugeben.

§ 6 Werbebudget

(1) Das Werbebudget für die Schaltung von Online-Werbeanzeigen wird vom Kunden separat und zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zur Verfügung gestellt. Das Werbebudget ist nicht Bestandteil der Vergütung des Anbieters.

(2) Der Kunde behält stets die Kontrolle über die Höhe des Werbebudgets. Der Anbieter spricht Empfehlungen zur Budgethöhe aus, um die vereinbarten Ziele erreichen zu können.

(3) Die Zahlung des Werbebudgets erfolgt direkt an die jeweilige Werbeplattform (z.B. Meta, Google) über das Werbekonto des Kunden oder über ein vom Anbieter im Auftrag des Kunden verwaltetes Werbekonto. Der Anbieter rechnet verauslagte Werbebudgets monatlich mit dem Kunden ab.

§ 7 Vergütung

(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot des Anbieters angegeben.

(2) Mitgeteilte Honorare verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zwischen Anbieter und Kunden kann Ratenzahlung über die Laufzeit des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrages vereinbart werden. Die Ratenzahlung wird im jeweiligen Angebot konkretisiert.

§ 8 Zahlung

(1) Die Zahlung erfolgt über die im Angebot vereinbarte Zahlungsart, in der Regel per Überweisung oder Lastschrift.

(2) Zahlungen sind 7 Tage ab Erhalt der Rechnung fällig, sofern nicht im Angebot anders vereinbart.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Erfolg der Dienstleistungen maßgeblich von seiner aktiven Mitwirkung abhängt. Seine Mitwirkung ist von zentraler Bedeutung für den Nutzen, den er aus dem Vertrag ziehen kann.

(2) Allgemeine Mitwirkungspflichten: Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Daten, Informationen, Materialien und Zugänge (z.B. zu Social-Media-Konten, Werbekonten) zeitgerecht und frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.

(3) Content-Erstellung und Drehtag: Für die Erstellung von Videotestimonials mit Patienten ist der Kunde für die Beschaffung der mitwirkenden Patienten sowie für die Einholung aller erforderlichen Einwilligungen (Bildrecht, Datenschutz) verantwortlich. Der Kunde stellt für den vereinbarten Drehtag die erforderlichen Räumlichkeiten, den behandelnden Arzt/Zahnarzt sowie mindestens zwei weitere Mitarbeiter der Praxis ganztägig zur Verfügung, um beim Dreh aktiv mitzuwirken. Der Kunde stellt sicher, dass für den Drehtag keine Patiententermine oder sonstigen Verpflichtungen geplant werden, die die Verfügbarkeit der genannten Personen einschränken. Terminverschiebungen durch den Kunden sind mindestens 14 Tage im Voraus anzukündigen. Bei kurzfristigen Absagen (weniger als 14 Tage) oder wenn am Drehtag die zugesagten Personen nicht vollständig zur Verfügung stehen, ist der Kunde verpflichtet, die dem Anbieter entstandenen Kosten (insbesondere Reise- und Personalkosten) zu erstatten. Ein erforderlicher Nachdrehtermin geht in diesem Fall vollständig zulasten des Kunden.

(4) Lead-Bearbeitung: Der Kunde ist verpflichtet, die vom Anbieter übermittelten oder vorqualifizierten Patientenanfragen (Leads) werktags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden zu bearbeiten und zu kontaktieren. Eine zeitnahe Bearbeitung ist für den Erfolg der Maßnahmen entscheidend.

(5) Lead-Dokumentation und Tracking: Der Kunde ist verpflichtet, den Bearbeitungsstatus aller vom Anbieter übermittelten Patientenanfragen zeitnah und vollständig im vom Anbieter bereitgestellten Projektmanagement-Tool (derzeit Trello) zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere die Aktualisierung des Anfragenstatus (z.B. Termin vereinbart, Termin wahrgenommen, Behandlung durchgeführt), das Eintragen vereinbarter Termine, des potenziellen und finalen Umsatzes sowie die Dokumentation des Behandlungsergebnisses. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, auch Patienten, die sich im Zusammenhang mit den Kampagnen telefonisch oder auf anderem Wege direkt in der Praxis melden, unverzüglich im Projektmanagement-Tool zu erfassen und deren Bearbeitungsstatus wie vorstehend beschrieben zu dokumentieren. Die Aktualisierung hat spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dem jeweiligen Ereignis zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die Dokumentation, gilt der jeweilige Lead zum Zwecke der Erfolgsmessung gemäß § 12 als erfolgreich behandelt.

(6) Terminerinnerung, Terminausfälle und Nachverfolgung: Der Kunde ist verpflichtet, jeden über die Kampagnen gewonnenen Patienten vor dem vereinbarten Termin telefonisch an diesen zu erinnern. Sagt ein Patient seinen Termin ab oder erscheint nicht zum vereinbarten Termin (No-Show), ist der Kunde verpflichtet, den Patienten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, nachweislich so lange zu kontaktieren, bis er ihn erreicht und einen neuen Termin anzubieten. Die Terminerinnerung, die Kontaktaufnahme bei Ausfall und deren jeweiliges Ergebnis sind im Projektmanagement-Tool zu dokumentieren. Unterlässt der Kunde die Terminerinnerung oder die Nachverfolgung, entfällt ein daraus resultierender Umsatzausfall bei der Bewertung der Zielerreichung gemäß § 12 zulasten des Kunden.

(7) Beratungs- und Terminierungsleitfäden: Der Anbieter stellt dem Kunden Leitfäden für die Terminierung und Beratung der über die Kampagnen gewonnenen Patienten zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Kontaktaufnahme, Terminierung und Erstberatung der gelieferten Patientenanfragen an diese Leitfäden zu halten. Die Leitfäden dienen der Sicherstellung einer einheitlichen und zielführenden Patientenkommunikation und sind wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Erfolgsstrategie. Weicht der Kunde ohne vorherige Abstimmung mit dem Anbieter wesentlich von den Leitfäden ab und führt dies nachweislich zu einer geringeren Konvertierung von Patientenanfragen zu Behandlungen, gilt dies als Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 13. Der Anbieter ist berechtigt, die Leitfäden im Rahmen der laufenden Optimierung anzupassen; wesentliche Änderungen werden dem Kunden vorab mitgeteilt.

(8) Umsatzdaten, Reporting und Erfassung aller kampagnenbezogenen Patienten: Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf Anfrage, mindestens jedoch monatlich, Einblick in die Abrechnungsdaten und Umsatzzahlen zu gewähren, die im Zusammenhang mit den über die Kampagnen generierten Patienten stehen. Die Auskunft hat innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zu erfolgen. Verweigert oder verzögert der Kunde die Auskunft, ist der Anbieter berechtigt, die Zielerreichung auf Grundlage der ihm vorliegenden Lead-Daten und branchenüblicher Durchschnittswerte zu schätzen.

Der Kunde erkennt an, dass nicht alle durch die Kampagnen gewonnenen Patienten ausschließlich über die vom Anbieter bereitgestellten Kontaktformulare und Landingpages anfragen, sondern auch auf anderem Wege (insbesondere telefonisch, per Online-Terminbuchung oder E-Mail) direkt Kontakt zur Praxis aufnehmen können. Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Neupatienten systematisch zu erfassen, wie dieser auf die Praxis aufmerksam geworden ist. Diese Erfassung erfolgt über das in der Praxis eingesetzte digitale Aufnahme- bzw. Anamnesebogen-System (z.B. Nelly, Atena) oder das Praxisverwaltungssystem (PVS) des Kunden, nicht über manuell geführte Listen. Der Kunde stellt sicher, dass die entsprechende Abfrage ("Wie sind Sie auf uns aufmerksam geworden?", insbesondere mit den Auswählmöglichkeiten) standardmäßig in den digitalen Aufnahmeprozess jedes Neupatienten integriert ist. Patienten, die angeben, über Online-Werbung, Facebook, Instagram oder die Praxis-Website auf den Kunden aufmerksam geworden zu sein, werden bei der Bewertung der Zielerreichung gemäß § 12 berücksichtigt. Unterlässt der Kunde die systematische Erfassung, ist der Anbieter berechtigt, den Anteil der kampagnenbezogenen Direktkontakte auf Grundlage branchenüblicher Erfahrungswerte zu schätzen.

(9) Fester Ansprechpartner und Erreichbarkeit: Der Kunde benennt dem Anbieter einen festen Ansprechpartner, der für die operative Zusammenarbeit verantwortlich ist und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:00 bis 17:00 Uhr) erreichbar ist. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ansprechpartner ist bevollmächtigt, Freigaben gemäß Abs. 10 zu erteilen und verbindliche Auskünfte zum Bearbeitungsstatus der Leads zu geben.

(10) Freigaben: Der Kunde ist verpflichtet, angeforderte Freigaben (für Werbematerialien, Kampagnen etc.) unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu erteilen oder begründete Änderungswünsche mitzuteilen.

(11) Werbebudget-Kontinuität: Der Kunde verpflichtet sich, das Werbebudget während der gesamten Vertragslaufzeit in der vom Anbieter empfohlenen Mindesthöhe kontinuierlich bereitzustellen. Eine Reduzierung oder Pausierung des Werbebudgets bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Reduziert oder pausiert der Kunde das Werbebudget ohne Zustimmung des Anbieters, verlängert sich der Bewertungszeitraum für die Zielerreichung gemäß § 12 um den Zeitraum der Reduzierung oder Pausierung.

(12) Materialien Dritter: Stellt der Kunde Materialien (Fotos, Videos, Texte) zur Verfügung, übernimmt er die Gewährleistung, dass die überlassenen Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.

(13) Folgen bei Pflichtverletzung: Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß den vorstehenden Absätzen, entfallen Ansprüche des Kunden aus einer eventuell vereinbarten Erfolgsgarantie gemäß § 12. Darüber hinaus kann der Anbieter dem Kunden die durch die Pflichtverletzung verursachten Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Anbieter dokumentiert Verstöße des Kunden gegen die Mitwirkungspflichten.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Eine ordentliche Kündigung von Verträgen mit fester Laufzeit vor Ablauf der Laufzeit ist ausgeschlossen.

(3) Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter behält die schöpferischen Urheberrechte an allen Originalmaterialien, Konzepten, Strategien und Software, die vom Anbieter im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt oder verwendet werden.

(2) Nutzungsrecht an erstellten Medien: Der Anbieter räumt dem Kunden an den im Rahmen des Vertrages erstellten Videos, Bildern und sonstigen Medieninhalten ein zeitlich unbefristetes, räumlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht für eigene Marketingzwecke ein. Dieses Nutzungsrecht besteht auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit fort, ohne dass hierfür weitere Kosten entstehen.

(3) Der Kunde gewährt dem Anbieter das Recht, erstellte Materialien und Kampagnenergebnisse anonymisiert als Referenz für eigene Werbezwecke (z.B. Case Studies) zu verwenden.

§ 12 Gewährleistung und Erfolgsgarantie

(1) Sofern im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart, sichert der Anbieter dem Kunden zu, dass durch die vertragsgegenständlichen Leistungen ein im Angebot definiertes Erfolgsziel (z.B. ein zusätzlicher Bruttoumsatz in bestimmter Höhe) erreicht wird.

(2) Der Nachweis über die Zielerreichung erfolgt auf Grundlage der dokumentierten Patientenkontakte, durchgeführten Behandlungstermine und abgerechneten Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Einblick in die relevanten Abrechnungsdaten und Umsatzzahlen zu gewähren, die im Zusammenhang mit den durch die Kampagnen generierten Patienten stehen. Auch Umsätze aus Folgeterminen, Weiterbehandlungen sowie Cross- und Upselling fließen in die Bewertung ein.

(3) Weiterarbeits-Garantie: Wird das vereinbarte Erfolgsziel innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums nicht erreicht, verpflichtet sich der Anbieter, über den ursprünglichen Leistungszeitraum hinaus für maximal weitere sechs (6) Monate kostenfrei weiterzuarbeiten, bis das Erfolgsziel nachweislich erreicht ist.

(4) Voraussetzungen: Die Pflicht zur kostenfreien Fortführung gemäß Abs. 3 besteht nur, wenn und solange der Kunde:

  1. a) seine vertraglich geschuldeten Mitwirkungspflichten gemäß § 9 vollständig und rechtzeitig erfüllt;
  2. b) das Werbebudget in der vom Anbieter empfohlenen Mindesthöhe bereitstellt und finanziert;
  3. c) empfohlene und zur Zielerreichung notwendige Maßnahmen nicht ohne nachvollziehbare sachliche Begründung ablehnt oder verzögert.

(5) Entfall der Garantie: Die Pflicht zur kostenfreien Fortführung entfällt, wenn der Kunde eine der in Abs. 4a genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Anbieter dokumentiert Verstöße des Kunden gegen die Mitwirkungspflichten.

(6) Weitergehende Ansprüche: Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden aus einer Nichterreichung des Erfolgsziels, insbesondere Ansprüche auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Anbieter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

§ 13 Haftungsbeschränkung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch Änderungen der Richtlinien oder Nutzungsbedingungen der Werbeplattformen (Meta, Google etc.) entstehen.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

(2) Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 15 Kommunikation

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation zwischen den Parteien per E-Mail, Videokonferenz (z.B. Zoom), Projektmanagement-Tools (z.B. Trello) und telefonisch erfolgt. Der Anbieter ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Auf die vertraglichen Vereinbarungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(3) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Geschäftssitz des Anbieters (derzeit Schönefeld), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(6) Diese AGB stellen in Verbindung mit dem jeweiligen Angebot die endgültige, vollständige und ausschließliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar.

Stand: Januar 2025